RVJ/ZWR 2010 321 Strafrecht - Fahrlässigkeit - KGE (Beschwerdebehörde) vom 22. April 2010, X. c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis Fahrlässigkeit: Verkehrssicherungspflicht nach Pistenschluss Bei der Pistenpräparation mit Seilwinde gelten auch nach Pistenschluss Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten (E. 7). Ref. CH: Art. 12 StGB Ref. VS: - Négligence: devoir d’assurer la sécurité du trafic après la fermeture des pistes de ski En cas de préparation des pistes de ski avec des treuils, le devoir de diligence, res- pectivement d’assurer la sécurité du trafic, s’applique aussi après la fermeture des pistes de ski (consid. 7). Réf. CH: art. 12 CP Réf. VS: - Sachverhalt und Verfahren (gekürzt) Am 31. Januar 2008 fuhr X. zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in einem Oberwalliser Skigebiet mit ihrem Snowboard von der Bergsta- tion auf der markierten Skipiste talwärts. Auf der Abfahrt geriet sie in ein Windenseil, welches ein von Y. gefahrenes Pistenfahrzeug zum
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RVJ/ZWR 2010 321 Strafrecht - Fahrlässigkeit - KGE (Beschwerdebehörde) vom 22. April 2010, X.
c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis Fahrlässigkeit: Verkehrssicherungspflicht nach Pistenschluss Bei der Pistenpräparation mit Seilwinde gelten auch nach Pistenschluss Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten (E. 7). Ref. CH: Art. 12 StGB Ref. VS: - Négligence: devoir d’assurer la sécurité du trafic après la fermeture des pistes de ski En cas de préparation des pistes de ski avec des treuils, le devoir de diligence, res- pectivement d’assurer la sécurité du trafic, s’applique aussi après la fermeture des pistes de ski (consid. 7). Réf. CH: art. 12 CP Réf. VS: - Sachverhalt und Verfahren (gekürzt) Am 31. Januar 2008 fuhr X. zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in einem Oberwalliser Skigebiet mit ihrem Snowboard von der Bergsta- tion auf der markierten Skipiste talwärts. Auf der Abfahrt geriet sie in ein Windenseil, welches ein von Y. gefahrenes Pistenfahrzeug zum KGVS P3 09 162
Zwecke der Pistenpräparierung sicherte. X. stürzte und erlitt ein Schä- del-Hirntrauma Grad I. Sie wurde per Helikopter ins Spital überführt, welches sie am nächsten Tag wieder verlassen konnte. X. reichte eine Strafklage gegen die für die Pistensicherung Verant- wortlichen bei der ...-Bahnen AG wegen fahrlässiger einfacher Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ein. Der Untersuchungs- richter ging davon aus, dass sich der Unfall nach Pistenschluss ereignet hatte und die Abfahrten geschlossen waren, weshalb der Straf- klage mangels eines Straftatbestandes keine Folge gegeben wurde. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde an die Beschwerdebe- hörde des Kantonsgerichts. Aus den Erwägungen (...)
7. a) Abgesehen vom genauen Unfallzeitpunkt stellt sich zudem die vorwiegend rechtliche Frage, ob die für die Pistensicherung Verant- wortlichen der ...-Bahnen AG bei der fraglichen Pistenpräparation mit Seilwinde ihren Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten nachge- kommen sind, auch wenn sich der Unfall erst nach Pistenschluss ereig- net haben sollte. Zur Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht nach Pistenschluss hat sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich - bisher noch nicht explizit geäussert.
b) Erste Anhaltspunkte zum Umfang der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt liefern die SKUS-Richtlinien. Gemäss deren Ziff. 17 muss die verkehrssicherungspflichtige Unternehmung ausserhalb der Betriebszeit die Abfahrten unterhalten und vor allem die Pisten maschinell herrichten (präparieren) können. Die Abfahrten sind geschlossen. Ziff. 33 der SKUS-Richtlinien bestimmt, dass Pistenbear- beitungsmaschinen mit Seilwinde oder Frontfräse wegen der hochgra- digen Unfallgefahr nur ausserhalb der Betriebszeiten der Transportan- lagen oder auf gesperrten Pisten oder Pistenabschnitten einzusetzen sind. Sind Pistenbearbeitungsmaschinen im Einsatz, ist gemäss Ziff. 34 das gelbe Gefahrenlicht einzuschalten. Schliesslich hält Ziff. 54 zunächst noch einmal fest, dass ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanlagen die Abfahrten geschlossen sind, und konkretisiert dann: «Das ist auf den Orientierungstafeln wie folgt bekannt zu geben: Ausserhalb der Bahnbetriebszeiten sind die Abfahrten geschlossen und vor keinen Gefahren wie Lawinensprengungen oder Pistenmaschi- nen mit Seilwinden gesichert. Lebensgefahr! ». 322 RVJ/ZWR 2010
RVJ/ZWR 2010 323 Entsprechende «Gefahrenhinweistafeln» hat die ...-Bahnen AG vorschriftsgemäss angebracht und deren Inhalt war sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehegatten bekannt. Es fragt sich allerdings, ob sich die Sorgfaltspflichten im Anbringen dieser Hin- weistafeln erschöpfen, wenn die Bergbahnunternehmung nach Pistenschluss - und damit auf geschlossenen Pisten - Gefahren schafft, die auch für einen vorsichtigen Wintersportler nur schwer erkennbar sind. Im konkreten Fall kommt die Problematik hinzu, dass sich der Unfall - wenn überhaupt - nur kurz nach Pistenschluss ereig- net hat und die für die Pistenpräparation und Pistensicherung zustän- digen Personen sich bewusst sein mussten, dass Gäste des Restau- rants bei der Bergstation die Heimfahrt noch nach Pistenschluss antreten könnten. Zudem war das mit der Seilwinde gesicherte Pistenfahrzeug offenbar hinter einer Krete versteckt für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten nicht sichtbar und die Gefahr dadurch für sie schwierig zu erkennen.
c) Der Verkehrssicherungspflichtige hat mit sogenannten «Spät- heimkehrern» zu rechnen und darf bei den nach Betriebsschluss durchzuführenden Arbeiten nicht etwa einfach enge Pistenabschnitte ohne Warnung blockieren, beispielsweise eine enge Kurve in einer Waldabfahrt mit einer Pistenbearbeitungsmaschine (Stiffler, Schweize- risches Schneesportrecht, 3. A., Bern 2002, Rz. 464). In diesem Sinne entschied auch der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden in einem Urteil vom 23. November 1988, wobei wörtlich ausgeführt wurde, was folgt: «Es ist nun eine Erfahrungstatsache, dass immer wie- der Skifahrer eine der letzten Bergfahrten benützen und im Bergrestau- rant noch einmal einkehren, bevor sie dann - nach Betriebsschluss der Anlagen - ins Tal zurückkehren. Auf solchen Pisten muss zumindest bis zum Einbrechen der Dunkelheit jederzeit mit Skifahrern gerechnet wer- den. [...] Dass tagsüber bei den Bergstationen durch entsprechende Tafeln auf Pistenbearbeitungsmaschinen hingewiesen wurde, war lediglich als allgemeine Warnung zu verstehen, dass auch während der Betriebszeiten der Anlagen mit dem Auftauchen von Pistenbearbei- tungsmaschinen zu rechnen sei, erlaubte es dem Angeklagten aber nicht, in unübersichtlichen Engnissen ohne zusätzliche Schutzvorkeh- ren mit solchen Fahrzeugen zu manövrieren. H. muss sich also den Vor- wurf gefallen lassen, seiner Verkehrssicherungspflicht nicht im gebote- nen Umfang nachgekommen zu sein». Als Schutzmassnahmen sah das Gericht «Warnposten, Absperrungen oder entsprechende Gefahrensi- gnale» vor (zum Ganzen SJZ 1989, S. 323 f.).
In eine ähnliche Richtung geht ein - allerdings zivilrechtliches - Urteil des Obersten Gerichtshofs von Österreich vom 8. Oktober 2008 (9Ob28/08w; abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at), welches zur Konkretisierung der zu befolgenden Verkehrssicherungspflichten auch in der Schweiz herangezogen werden kann. Zu beurteilen war die zivil- rechtliche Haftung eines Bergbahnunternehmens für die Folgen einer - nach Betriebsschluss erfolgten - Kollision eines Skifahrers mit dem Stahlseil eines Pistenfahrzeugs, welches mit der Pistenpräparation (sogenannte «Windenpräparierung») beschäftigt war. Im Skigebiet befanden sich ähnliche Gefahrenhinweistafeln wie im vorliegend zu beurteilenden Fall. Das Gericht qualifizierte das quer über die Skipiste gespannte dünne Stahlseil auch in der Zeit nach dem Ende des Pisten- betriebs als atypisches Hindernis, das wegen seiner besonderen Gefährlichkeit ausreichend abgesichert werden müsse. Zwar sei der sogenannte «Spätheimkehrer» nach Pistenschluss zu besonderer Vor- sicht verpflichtet. Trotzdem müssten künstliche Gefahrenquellen gesi- chert werden, wenn sie eine besondere Gefahr schaffen würden und auch für einen mit besonderer Vorsicht fahrenden Skifahrer schwer erkennbar seien; ansonsten hafte das Bergbahnunternehmen aufgrund grober Fahrlässigkeit (vgl. auch Dittrich/Reindl, Zeitschrift für Ver- kehrsrecht [ZVR] 1992, S. 99; Reindl/Stabentheiner/Dittrich, ZVR 2006, 552 f. und 558 ff.). Auch das Bundesgericht zieht in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten Pistennebenflächen das Kriterium der atypischen Gefahr zur Erweiterung der grundsätzlich nur auf der eigentlichen Piste beste- henden Verkehrssicherungspflichten heran. Danach müssen Skifahrer vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren auf Nebenflächen, die beim Verlassen der Pisten drohen, in hinreichender Weise gewarnt werden (BGE 130 III 193 E. 2.4.3, m.w.H., 122 IV 193 E. 2b, 117 IV 415 E. 5a, 115 IV 189 E. 3b). Zum in BGE 109 IV 99 beurteilten Fall, in dem ein Skifahrer 90 Meter ausserhalb der präparierten Piste mit einem quer zum Hang gespannten Heuseil zusammenstiess, äusserte sich das Bun- desgericht in einem späteren Entscheid wie folgt: «Das Heuseil bildete ein atypisches künstliches Hindernis und eine heimtückische Gefah- renquelle, die sich für den ahnungslosen Fahrer als eigentliche Falle entpuppte; es befand sich zudem an einer Stelle, die häufig von Skiläu- fern befahren wurde, also im Bereich einer «wilden Piste». Unter die- sen Umständen wären die Verantwortlichen verpflichtet gewesen, durch eine seitliche Abschrankung das Verlassen der Piste zu unterbin- den oder, wenn dies unmöglich gewesen wäre, das atypische und heim- tückische Hindernis in hinreichender Weise zu kennzeichnen. Dies 324 RVJ/ZWR 2010
RVJ/ZWR 2010 325 wäre mit geringem Aufwand möglich gewesen» (BGE 115 IV 189 E. 3c, m.w.H.). Diese Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich auf atypische Gefahren übertragen, welche von einem Bergbahn- und Skiliftunterneh- men nach Pistenschluss geschaffen werden, wobei sich der Sorgfalts- massstab freilich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Ein- zelfall richtet.
d) Nach dem Gesagten spricht in casu zumindest einiges dafür, dass die durch die «Seilwindenpräparation» geschaffene - auch für einen vorsichtigen Wintersportler nur schwer erkennbare - besondere Gefahr Sorgfaltspflichten begründet hat, die über das Anbringen von «Warnhinweistafeln» in Berg- und Talstationen hinausgehen. Als zusätzliche - mit geringem Aufwand zu realisierende - Sicherheitsmass- nahmen kämen etwa eine «Visualisierung» des Windenseils, die «reale» Absperrung der Piste (zumindest in einem Teilbereich), weitergehende akustische oder visuelle Warnsignale am Pistenfahrzeug oder eine zeit- lich spätere Pistenpräparation im Bereich von Pisten, die regelmässig von « Spätheimkehrern» benutzt werden, in Frage. Zumindest für Pistenabschnitte, die bekannterweise häufig auch noch nach Pisten- schluss befahren werden, könnten sich die Sicherheitsmassnahmen betreffend «Seilwindenpräparation» demnach an Ziff. 32 der SKUS- Richtlinien orientieren, die für den Einsatz von Pistenbearbeitungsma- schinen während der Betriebszeit der Transportanlagen auf unüber- sichtlichen und engen Pistenabschnitten folgende Massnahmen als Beispiele aufzählt: «vorübergehende Sperrung der Piste oder des betreffenden Pistenabschnittes, Warnung der Benützer durch Auf- sichtspersonal, Warnung durch entsprechende Signale (Gefahrensi- gnal 4 oder Triopan mit Symbol Pistenbearbeitungsmaschine, beides allenfalls mit gelbem Gefahrenlicht)». ...
e) Der Untersuchungsrichter hat demnach auch dann allfällige Sorgfaltspflichtsverletzungen der (damals) für die Pistensicherung Ver- antwortlichen der ...-Bahnen AG und allenfalls weiterer Personen näher zu untersuchen, wenn sich der Unfall nach Pistenschluss zugetragen haben sollte. Diesfalls ist insbesondere zu klären, welche konkreten Sicherheitsmassnahmen im Bereich der fraglichen «Seilwindenpräpa- ration» getroffen wurden.